Wer seinen Mailverteiler nicht im BCC versteckt, kann auch als Privatperson gegen den Datenschutz verstoßen. Wer als Privatperson unter bestimmten Bedingungen gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, muss mit Bußgeldstrafen rechnen. Das zeigt ein aktueller Fall aus Sachsen-Anhalt.
PRIVATPERSONEN DOCH HAFTBAR?
Art.2 Abs.2 lit.c DSGVO besagt eigentlich ganz klar, dass die „Verordnung (…) keine Anwendung auf die Verarbeitung von personenbezogener Daten findet“, sollte es sich um „natürliche Personen zur Ausübung von ausschließlich persönlicher oder familiärer Tatigkeiten“ handeln. Dennoch gibt es die Möglichkeit, bei einer Missachtung des geltenden Datenschutzrechts, ein Bußgeld auferlegt zu bekommen.+Allerdings gibt es eine entscheidende Ausnahme, bei der man trotzdem damit rechnen muss, wegen der Missachtung geltender Datenschutzgesetze ein Bußgeld aufgebrummt zu bekommen.
Harald von Bose, der Landesdatenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt, mehrere Bußgelder in einer Gesamthöhe von 2.628,50 Euro gegen einen Mann aus Merseburg verhängt. Dieser hatte zwischen Mitte und Ende Juli 2018 mehrere Nachrichten verschickt, die unter anderem Schmähungen und Strafanzeigen gegen diverse Personen des öffentlichen Lebens beinhalteten.
OFFENER VERTEILER
Letztere waren allerdings für die Datenschutzbehörde nicht das Problem. Vielmehr hatte der Mann die E-Mails über einen offenen Verteiler verschickt, über den bis zu 187 personenbezogene E-Mail-Adressen für jede im Verteiler eingetragene Person einsehbar waren, also die Mail an alle Adressen per cc statt bcc verschickt. Dadurch habe der Mann eklatante Verstöße gegen die DSGVO begangen, erklärte von Bose. Auch die Berufung auf die Meinungsfreiheit half in diesem Fall nicht weiter. Gegenüber der Mitteldeutschen Zeitung konstatierte der Landesdatenschutzbeauftragte:
„Der Grund ist, dass dadurch ja Rechte Dritter berührt werden. Wir waren in dieser Sache sehr akribisch, haben jeden einzelnen Verstoß sehr genau aufgelistet, um das Ganze auch gerichtsfest zu machen, falls das nötig werden sollte.“
BUßGELD BEZAHLT – JEDOCH WEITERE VERSTÖßE
Die Mitteilung über die Geldbuße war am 5. Februar zugestellt worden. Am 6. Februar hatte der Betroffene bezahlt. Von Bose: „Allerdings ist die zweiwöchige Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen. Da könnte also noch etwas kommen.“ Was passiert, wenn der Mann wieder gegen die Datenschutzrichtlinien verstößt? „Das hat er ja schon getan. Deshalb könnte es neue Bußgeldbescheide geben“, so von Bose.
„Es stellt sich jedoch die Frage, wie wirksam bei dem Herrn ein solches Bußgeld ist.“ Es müsste überprüft werden, ob es andere Handlungsmöglichkeiten gebe. „Das Ärgerliche an der Sache ist, dass dadurch Kräfte und Zeit gebunden wird, die dann für anderes nicht zur Verfügung stehen.“
Besagter Mann verschickt nahezu täglich Mails – zum Teil an bis zu 1.600 im Verteiler genannte Adressen.