Am 21.11.2019 verhängte die CNIL eine DSGVO-Strafe in Höhe von EUR 500.000,– wegen des Verstoßes gegen die Artikel 5 Abs 1 lit c, 12, 13, 14, 21, 31 und 44 DSGVO. Hauptgrund waren unangemessene Einträge in der CRM Datenbank, die es zu verhindern bzw. zu löschen galt.
WAS GENAU WAR AUSSCHLAGGEBEND?
Eine betroffene Person beschwerte sich über unzulässige Telefonwerbung, die trotz Werbewiderspruchs weiterhin durchgeführt wurde. Die Beschwerde fand jedoch vor dem offiziellen Start der DSGVO statt. Die französische Datenschutz-Aufsicht CNIL nahm sich darauf hin einer Prüfung des Unternehmens an. Die FUTURA INTERNATIONALE baut unter anderem Fenster, Dämmungen und Wärmepumpen. Im Jahr 2017 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von EUR 27.6 Mio mit einem Gewinn von mehr als EUR 500.000. Der Umsatz des Jahres 2018 ist in der Entscheidung nicht angegeben. Im März 2018 waren ca. 75 Mitarbeiter beschäftigt.
Bei der Untersuchung der CNIL kam heraus, dass Sub-Unternehme aus Afrika beschäftigt waren, die Call-Center-Dienstleistungen anbieten. Durch diese Subunternehmen wurde meisten der Erstkontakt hergestellt. Bei Interessensbekundung seitens der Betroffenen, stellten Mitarbeiter des Beklagten den Kontakt her.
Es wurde festgestellt, dass es keinen „zentralen Mechanismus“ gab, der Widersprüche von Betroffenen berücksichtigte. Es wurden jedoch 19 E-Mails von Privatpersonen ermittelt, die Widerspruch erklärt hatten.
Die Abwicklung der Kundenkontakte erfolgte über ein CRM-System, in welchem auch Gesundheitsdaten und Unmutsäußerungen der Kunden gespeichert wurden. Außerdem wurden die Gespräche mit Kunden ohne deren Einwilligung aufgezeichnet. Eine Information nach Art. 13 DSGVO gab es laut CNIL auch nicht. Auch AV-Verträge mit den Call-Centern wurden trotz Aufforderung nicht vorgewiesen.
GROßE DEFIZITE BEI DER ZUSAMMENARBEIT MIT DER AUFSICHTSBEHÖRDE
Bereits am 27.9.2018 forderte die CNIL den Verantwortlichen auf, Art 5 Abs 1 lit c DSGVO („Datenminimierung“) zu entsprechen,
- und „unangemessene und übermäßiege Kommentare“ aus der CRM-Software zu entfernen,
- sowie Maßnahmen zu setzen, um zu verhindern, dass über das notwendige Maß hinausgehende Kommentare in der PROGIBOS-Software gespeichert werden, indem beispielsweise ein automatisches Erkennungssystem für unangemessene und irrelevante Wörter in Bezug auf den Zweck der Verarbeitung eingerichtet wird,
- das Personal darin zu schulen bzw. zu sensibilisieren, nur angemessene, relevante und zweckmäßige Daten zu erfassen;
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde für ein Bußgeld erfolgte außerdem wegen der unzureichenden Umsetzung von DSGVO-Vorgaben. Im Rahmen der Erlassung der DSGVO-Strafe hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass es nicht ausreicht, die Nutzer anzuweisen bestimmte Begriffe nicht in das CRM-Sytem aufzunehmen, sondern das System so zu gestalten ist, dass verhindert wird, dass bestimmte Begriffe im CRM-System gespeichert werden, d.h. entweder durch ein automatisiertes System oder eine nachfolgende Kontrolle. Die Art. 13 Informationspflichten sind nicht nach der Datenverarbeitung, sondern vor der Verarbeitung dem Betroffenen zugänglich zu machen. Ebenso muss ein automatisiertes Verfahren für die Verwaltung von Widersprüchen gegeben sein. Die Weitergabe an Drittländer ohne eine Regelung nach Art. 44 ff. DSGVO setzte dann allem noch die Krone auf.
500.000 € ALS BUßGELD
Die verhängte Strafe von 500.000 setz sich aus 2.5% des Umsatzes von 2017 zusammen. Die Entscheidung wird zusammen mit dem Namen des Verantwortlichen für 2 Jahre zugänglich gemacht. Sollten den Forderungen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen werden, erfolgt Tagessatz von 500€ für jeden verstrichenen Tag der Nicht-Umsetzung.