Wie mittlerweile jeder weiß, werden Gewinnspiele und Preisausschreiben nicht als uneigennützige Wohltat an die Menschheit durchgeführt, sondern sollen vielmehr Teilnehmer motivieren ihre Adressdaten für Werbezwecke zur Verfügung zu stellen. Hier zeigen wir Ihnen einige grundlegende Regeln auf, die dabei beachtet werden müssen.
REGEL 1 – TRANSPARENZ
Transparenz ist das erste Gebot, das eingehalten werden muss. Im Falle des Gewinnspiels bedeutet das, dass den Teilnehmern eine Datenschutzerklärung, bzw. ein Datenschutzhinweis zur Teilnahme angeboten werden. Dieser muss leicht verständlich und vollständig sein.
REGEL 2 – DIE GEWINNBENACHRICHTIGUNG
Die Gewinnbenachrichtigung, bzw. die Art und Weise, wie diese aussehen soll, diktiert dabei, welche Daten vom Teilnehmer erhoben werden dürfen. Soll die Benachrichtigung per E-Mail erfolgen, darf die Abgabe der Postadresse keine Teilnahmebedingung sein, da nur die Daten erhoben werden dürfen, die zu Zweck und Durchführung des Ausschreibens benötigt werden. Jedoch darf dann z. B. die Postadresse gut erkennbar als freiwillige Angabe angefragt werden. (siehe Regel 4)
REGEL 3 – INFORMATION UND WIDERSPRUCH
Die Teilnehmer müssen bereits bei der Erhebung der Daten darüber informiert werden, dass ihre, für das Gewinnspiel angegebenen Adressdaten, anschließend für Werbezwecke bzw. für eine Weitergabe an Dritte verwendet werden sollen. Die Teilnehmer haben ein Recht auf Widerspruch und auch auf dieses müssen Sie bereits zu diesem Zeitpunkt hingewiesen werden.
REGEL 4 – EINWILLIGUNG
Werden freiwillige Angaben vom Teilnehmer erhoben, so muss man:
1. diese gut erkennbar als freiwillig kennzeichnen (z. B. durch ein Sternchen und den Verweis auf die Datenschutzhinweise in denen dies dann erläutert wird).
2. sich eine Einwilligung des Teilnehmers dafür einholen. Diese muss deutlich als solche erkennbar sein. Ein Satz versteckt im Kleingedruckten ist also nicht zulässig. Vielmehr muss die Einwilligung fett hervorgehoben, eingerahmt und/oder durch einen Absatz deutlich vom Rest des Fließtextes getrennt werden.
3. diese über ein Opt-In einholen. Vorausgewählte Einwilligungen sind nichtig. Gefordert ist vielmehr eine freiwillige, informierte Einwilligung in Kenntnis der Sachlage. Dabei trägt natürlich das werbende Unternehmen die Darlegungs- undBeweislast für für eine rechtswirksame Einwilligung.