In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 veröffentlicht das BayLDA eine Analyse der Datenerhebungsbefugnisse von Insolvenzverwaltern. Insolvenzverwalter sind spätestens ab Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens eigenständige Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Sie haben daher einerseits die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen einzutragen und können anderseits Forderungen des Insolvenzschuldners gegen Dritte geltend machen. (mehr …)