SocialMedia-Präsens ist für viele Unternehmen in der heutigen Zeit unverzichtbar geworden. Die Zeiten der Unternehmensdarstellung nur über eine lang überlegte und ausgeklügelte Homepage sind vorbei. Ohne Facebook, Twitter, Instagram und Co. geht nichts mehr. Usus wurde auch, dass zur Unternehmensdarstellung natürlich auch Fotos von Mitarbeitern im Netz auf diesen Kanälen landen. Doch für die Veröffentlichung von Fotos der Mitarbeiter benötigt der Arbeitgeber eine gültige Rechtsgrundlage nach Art. 6 Datenschutzgrundverordnung, in diesem Fall eine Einwilligung. Das Arbeitsgericht Leipzig hat sich nun mit einem Fall beschäftigt, in dem es genau um jene Einwilligung für die Bildveröffentlichung ging. (mehr …)