Als noch die alte Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) galt, wurden einige Datenschutzverstöße als Marktverhaltensregeln gewertet (§ 3a UWG) und konnten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden, wie zum Beispiel § 13 TMG (siehe z.B. OLG Hamburg, Az. 3 U 26/12). (mehr …)