für die gemäß Art. 35 Abs. 1 DS-GVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung von Verantwortlichen im nicht-öffentlichen Bereich durchzuführen ist. Der ursprüngliche Entwurf dieses Textes stammt vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA). (mehr …)