Nach Art. 30 DS-GVO haben künftig nicht nur Verantwortliche, sondern auch Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten zu erstellen. Dieses Verzeichnis ist von den Verantwortlichen bereitzuhalten und der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
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