Wie es in einem Entscheid des VG Hannover aus dem Jahr 2013 heißt: „Lediglich vorsorglich ist deshalb darauf hinzuweisen, dass nach dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums des Innern an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 01.02.2013 zwar kein grundsätzliches rechtliches Kopierverbot (mehr) besteht, für das Anfertigen von Kopien des Personalausweises (bzw. des Reisepasses) aus sicherheits- und datenschutzrechtlichen Gründen jedoch strenge Maßstäbe gelten sollen.“
(mehr …)